Schultheater GEMA

Ich versuche mal eine unverbindliche Interpretation der Rechtslage zu den Klassenspielen und Theateraufführungen an Schulen. Wer rechtlich verbindliche Auskunft erhalten möchte, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Urheberrechte sind in Deutschland im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt.

§ 52 Öffentliche Wiedergabe
„Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.

Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für … Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.“

Wenn kein Eintritt verlangt wird und wenn die engagierten Schüler ohne Vergütung agieren, und wenn die Aufführung nur beispielsweise vor Mitgliedern der Schulgemeinschaft stattfindet, dann ist die Aufführung erstens zulässig, und zweitens sogar ohne Vergütung an den Rechteinhaber zulässig. Die GEMA oder andere Durchsetzer von Urheberrechtsansprüchen haben hier also nichts zu wollen.

Wobei ich deren Aufgabe grundsätzlich für legitim halte, denn sie machen nichts anderes als die Rechnungsstellung für Autoren und Komponisten. Und was wäre Theater ohne einen Autoren? Also wäre es auch eine Möglichkeit zu überlegen, wie man bei einem Schultheater die Einnahmen so organisieren kann, dass genug für die Lizenzgebühren erwirtschaftet wird. Möglicherweise wird dann auch Umsatzsteuer fällig. Und weil es noch zig andere Vorschriften und Abgaben gibt, auf die man nicht im ersten Moment kommt, beschäftige ich mich in diesem Text weiterhin nur mit der Möglichkeit der Theater-Aufführung ohne Zahlung an den Rechteinhaber.

Wenn man als Veranstalter den Urheber bedenken möchte und dieser noch lebt, könnte man alles auch etwas unkonventioneller gestalten und z.B. eine Hutsammlung für ihn oder sie machen.

Veröffentlichung eines Videos zur Bewerbung der Veranstaltung

Da die Aufführung nicht öffentlich ist, braucht es auch keine Werbung. Damit erübrigt sich auch die Frage nach der Veröffentlichung von Videos der schulinternen Theater-Aufführung eines geschützten Werkes. Sie ist nicht zulässig ohne Zustimmung des Rechteinhabers, vermutlich auch nicht als Ausschnitt.

Ausnahme gilt für historische Stücke

§ 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke, deren Schöpfer vor mehr als 70 Jahren gestorben sind, haben keinen Urheberschutz mehr. Sie sind „gemeinfrei“. Das bedeutet, sie können ohne Genehmigung gekürzt, verändert und aufgeführt werden und es müssen auch bei einer öffentlichen Wiedergabe keine Tantiemen abgeführt werden.

Wenn mal selbst inszeniert und sich dabei an das Original oder eine mehr als 70 Jahre alte Übersetzung hält, sollte es keine Probleme mit der öffentlichen Aufführung geben. Das gilt dann auch für Videos.

*§ 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen*

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Bearbeitungen sind also ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn sie nicht öffentlich aufgeführt werden. Die Aufführung vor einem sachlich abgegrenzten Publikum (z.B. Schulgemeinschaft) ist keine Veröffentlichung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.