Nutzung von Zweitwohnungen

Zitiert aus der Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021:

„Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen.“

Die Begründung bezieht sich auf §17 der Verordnung, in dem das Beherbergungsverbot geregelt ist.

[…] eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken […] erfolgt.

In der FAQ zum Beherbergungsverbot auf schleswig-holstein.de steht:

„Das Verbot der Beherbergung gilt nicht für Eigentümer von Zweitwohnungen, sofern sie diese selbst nutzen oder unentgeltlich im Bekannten- oder Familienkreis zur Verfügung stellen.“ Wie ist bitte der fett gedruckte Teil des Zitats aus der Verordnung abzuleiten?

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