Sicherungsschein für Ferienwohnungen

Reiseveranstalter müssen für im Voraus kassierte Zahlungen ihrer Kunden eine Insolvenzversicherung abschließen. Das ist nichts neues und aus der Situation heraus entstanden, dass Fluggesellschaften Gäste nicht mit nach Hause genommen haben, weil der Reiseveranstalter das Ticket nicht bezahlt hat. In solchen Fällen würde heute die obligatorische Insolvenzversicherung einspringen.

Heute habe ich vor meiner örtlichen Tourismusbehörde einen Hinweis bekommen, der für mich ein weiteres Argument gegen Vorkasse bei der Vermietung von Ferienwohungen spricht.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Anbieter von Ferienimmobilien dem Pauschalreiserecht unterliegen, wenn sie nach dem objektiven Empfängerhorizont als Veranstalter auftreten. Sie dürfen daher Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur dann fordern oder vereinnahmen, wenn zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde (§ 651 k BGB). Diese Auffassung wurde in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Wettbewerbsverfahren erneut gerichtlich bestätigt (Urteil des Landgerichts Köln vom 19. August 2008, Az. 33 O 132/08; F 2 0129/08).

Das andere schlagende Argument gegen Vorkasse ist, dass ich selber nur ungern etwas im Voraus bezahle ohne genau zu wissen, was ich tatsächlich dafür bekomme. Gerade bei Ferienwohnungen gibt es in Ausstattung und Service deutliche Qualitätsunterschiede. Wer als Anbieter von Ferienwohnungen voll hinter seiner Leistung steht, kann nach meiner Erfahrung das Risiko in Kauf nehmen, auf die Vorkasse zu verzichten.

Interessant an der Aussage der Wettbewerszentrale ist dennoch, was der „objektive Empfängerhorizont“ wohl sein mag. Im BGB ist klar geregelt, was ein Reiseveranstalter ist und was nicht. Demnach bündelt ein Reiseveranstalter mehrere Leistungen zu einem Gesamtpaket. Aber anscheinend genügt diese Definition der Rechtssprechung nicht.

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