Als ich theoretische Grundlagen des Rechts gelernt habe, kam das Kuerzel GMV in nahezu jeder Vorlesung vor. Wer den Grundsatz GMV in einer Klausur erwaehnt hat, konnte sich der Gunst des Korrektors fast sicher sein. Leider haben nicht alle, die sich zudem leider professionell mit Internetrecht in der Rechtssprechung auseinander setzen, die gleichen Ansichten. Vielleicht ist der Haken auch in der Gesetzgebung zu suchen. Da koennte sich aber auch die Katze in den Schwanz beissen.
GMV steht fuer Gesunden Menschenverstand und an dem scheint es meiner Meinung nach zu fehlen, wenn es darum geht, dass ein Wertersatz beim Fernansatz nicht durchgesetzt werden kann, wenn die Belehrung ueber die Widerrufsfolgen erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Das ist nach herrschender Meinung zum Beispiel bei ebay der Fall.
Wertersatz bedeutet, dass der Kunde, der etwas kauft und benutzt und die Sache dann innerhalb der Widerrufsfrist von vier Wochen zuerueckschickt, einen Wertersatz fuer die Benutzung zu leisten hat, wenn das mit dem Verkaeufer vorher vereinbart wurde. Nach Beachtung des GMV waere nicht einmal der letzte Teilsatz dafuer erforderlich, dass ein Wertersatz zu leisten ist. Das ist jedenfalls meine nicht massgebliche Meinung.
Mehr Hintergrundinformationen zur neuen Muster-Widerrufsbelehrung und eine Protestaktion dagegen.