Haftung für Hyperlinks

Wohl jeder hat schon mal einen Disclaimer wie diesen gesehen:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.

Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen.

Den Sinn und Zweck dieser Aussage hat Daniel Rehbein einmal auseinandergenommen (sicher schon vor ein paar Jahren). Ich bin heute bei einer Recherche wieder mal auf die herrliche Seite gestossen. Das Resultat der Überlegung ist eigentlich, dass sich der Verwender eines Disclaimers dieser Art erst recht verdächtig macht, weil er versucht, sich aktiv aus der Verantwortung zu ziehen.

Daniel Rehbein schreibt: „Im Urteil heißt es über den Verurteilten: „Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme.“. Spätestens bei diesem Satz muß doch jedem Menschen, der lesen kann, klar sein, daß der Verurteilte einen „Disclaimer“ auf seiner Seite hatte! Und genau diese pauschale Distanzierung hat das Gericht einkassiert: „Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.“

Das ganze und auch seine weiteren Überlegungen zu vermutlich unsinnigen Inhalten von Diensteanbietern sind absolut lesenswert.

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