Der einzuhaltende Mindestabstand von Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein zu geschlossenen Wohnsiedlungen ist doppelt so hoch (1000m) wie der Abstand von Windkraftanlagen zu einzelnen Häusern oder Höfen / „Splittersiedlungen“ (400m)? Als ob die Menschen auf einzelnen Höfen oder kleinen Siedlungen weniger schützenswert wären …
Wenn Abstände von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden deshalb definiert werden, weil die Menschen in den Wohngebäuden vor den Emissionen der Windkraftanlagen (z.B. Infraschall) geschützt werden sollen, könnte man es für diskriminierend halten, dass der Abstand zu einzelnen Häusern niedriger ist als zu geschlossenen Wohnsiedlungen. Mit welchen Argumenten wird diese Unterscheidung gerechtfertigt?
Die Initiative Gegenwind-Schleswig-Holstein schreibt: „Das Grundgesetz garantiert das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Artikel 2, Abs. 2).“ Aus dem Grundgesetz ist kein Unterschied zwischen verschiedenen Wohnformen gemacht.
Um sich, ohne Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, als kleine Siedlung vor zu nahen Windkraftanlagen zu schützen, sollte man alles dran setzen, die Siedlung möglichst rechtzeitig als Ortsteil anerkennen zu lassen. Im baurechtlichen Sinne ist ein Ortsteil laut Wikipedia „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“. Was eine „organische Siedlungsstruktur“ sein könnte, beschäftigt die Verwaltungsgerichte im ganzen Land. Es lohnt sich also möglicherweise in diese Richtung zu klagen, wenn man vermeiden möchte, dass Windkraftanlagen in 400m Entfernung vom Haus gebaut werden. Der Koalitionsvertrag von 2017 in Schleswig-Holstein bringt auch „Siedlungen mit Erholungsfunktion“ ins Gespräch: „[…] Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen mit Wohn- und Erholungsfunktion auf 1.000 Meter […].“