Man darf Werbeemails nur dann verschicken, wenn man eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers hat. So ist es grob gesagt und auch kein Geheimnis. Wie ich heute im Urteils-Abo-Onlinerecht lesen durfte, habe das Landgericht Berlin im Juli 2004 entschieden, dass eine Werbeemail dann unzulässig sei, wenn die ausdrückliche Zustimmung zwar vorliegt aber schon etwas älter ist. In diesem Fall war die Zustimmung wohl zwei Jahre alt. Bitte nicht als Rechtsberatung verstehen, ich gebe hier nur das weiter, was im Newsletter der Anwaltskanzlei Theis & Heukrodt-Bauer.
Meine persönliche Meinung ist ohnehin, dass Emailwerbung nicht viel Sinn macht, weil durch den ganzen Spam die Entf-Taste immer schneller ins Blickfeld des Empfängers von Werbe-e-müll rückt. Also reine email-Werbung nervt im allgemeinen, aber den Werbetreibenden ist das u.U. natürlich egal. Es kostet nahezu nichts eine email oder auch tausende zu versenden. Einen Ansatz über die Responseraten auf Emailwerbung gibt es hier bei ecin.de
Eine weitere interessante Meldung in diesem Newsletter war, dass das Landgericht Frankfurt im Gutschein eines Buchhändlers einen Verstoss gegen die Buchpreisbindung gesehen habe.