Rechnungsaufbewahrung für Privatleute

Immer fröhlich auf dem Weg in die absolute Bürokratie:

Zitat aus der Mitglieder-Zeitschrift der IHK Lübeck, 12/2004, Seite 11:

„Um beim privaten Auftraggeber zu prüfen, ob eine Leistung legal erbracht wurde, werden durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch die Pflichten zur Unterlagenaufbewahrung beim Leistungsempfänger verschärft. In den Fällen, in denen ene Rechnungserteilungspflicht besteht, ist auch der Leistungsempfänger […] verpflichtet, bestimmte Unterlagen, die sich auf die ausgeführte Leistung beziehen, für zwei Jahre aufzubewahren. Betroffen sind Rechnungen, sonstige Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen. Wer gegen die neue Aufbewahrungspflicht verstößt, handelt odnungswidrig und riskiert eine Gelbuße bis zu 500 EURO“

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