Wer öfter bei ebay einkauft, weiss, dass es häufig beim Versand die Option „versicherter Versand“ gibt.
Wenn es sich um einen Privatkauf bei einem gewerblichen Händler handelt, sei das überflüssig und könne sogar eine Abmahnung nach sich ziehen. Denn bei einem b2c-Geschäft liege immer das Versandrisiko beim Verkäufer. Durch die Option werde dem Käufer wettbewerbswidrig vorgegaukelt, dass das Versandrisiko in der Regel bei ihm liege. Im Fall eines Verbrauchsgütergeschäfts gelte aber nicht der § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sondern 474 BGB. Denn in §474 BGB Absatz 2 steht eindeutig:
„Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“
via: Rechts-Newsletterhttp://www.theis-heukrodt-bauer.de
Dies ist keine Rechtsberatung, es werden lediglich die angegebenen Quellen zitiert.
Zum gleichen Thema passt auch das Urteil des Urteil des AG Aachen vom 23.08.2006 mit AZ 10 C 206/06 nach dem bei einem Widerruf der Versandhändler die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Die Frage ist jetzt, ob er auch die Kosten des eigentlichen Versands erstatten muss.