Update – so wird der neue §12,2 Nr. 11 UStG aussehen: „die Vermietung von Wohn-und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.“ Quelle
Für „Beherbergungsdienstleistungen“ wird die Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2010 auf den ermäßigten Satz von 7% reduziert. Damit wird die Mehrwertsteuer für Hotels endlich den internationalen Gegebenheiten angepasst. Benachteiligt sind weiterhin die Restaurants, die weiterhin 19% Mehrwertsteuer auf ihre Preise kalkulieren müssen. Das gilt bekanntlich und vielleicht kurioserweise nicht für das Außer-Haus-Geschäft.
Welche Mehrwertsteuer gilt für Ferienwohnungen ?
In aller Regel wird die ermäßigte Mehrwertsteuer auf Hotels und Pensionen zutreffen. Finden wird man diese Regelung vermutlich zukünftig im §12 UStG.
Spannend könnte noch die Abgrenzung zwischen einem Beherbergungsbetrieb und einem Vermieter sein. Steuerrechtlich wird unterschieden zwischen Vermietung und Verpachtung und Beherbergungsgewerbe. Da allerdings nach §4 Nr. 12 UStG u.a. die „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“ im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, dürfte es auch keinen Unterschied bei der Mehrwertsteuer für Ferienwohnungen gegenüber Hotels und Pensionen geben.
Zur endgültigen Klärung der Frage sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Alternativ ist natürlich für Vermieter von Ferienwohnungen die Möglichkeit gegeben, ein Beherbergungsgewerbe anzumelden.
Update: Das ganze gilt natürlich nur, wenn das Vorhaben der Bundesregierung nicht im Bundesrat blockiert wird.