Endreinigung bei Ferienwohnungen
Der folgende Text zum Thema Endreinigung bei Ferienwohnungen soll keine Rechtsberatung darstellen. Ich interpretiere lediglich einige Quellen und stelle meine persönliche Meinung dar. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht vor, dass bei der Angabe von Preisen Endpreise angegeben werden müssen. Häufiger Streitpunkt, ist die separate Ausweisung der Endreinigung. Meine persönliche Interpretation der Informationen des DTV zum BGH-Urteil: wenn auf Webseiten oder in einem Katalog nur eine Preisübersicht gegeben werden soll (unverbindliches Angebot), kann die Endreinigung separat ausgewiesen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Endreinigung als Zusatzangebot zu verstehen ist und ggf. auch vom Mieter übernommen werden kann. Das gleiche gilt für Bettwäsche und Handtücher, die optional dazugebucht werden können. Bei einem konkreten Angebot, das zur sofortigen Buchung auffordert, sollte der zu zahlende Gesamtpreis angegeben werden.
Fazit: wer als Vermieter mit separater Endreinigung arbeitet, sollte keine sofort buchbaren Angebote ins Internet stellen, sondern den Gast lediglich dazu einladen, eine konkrete Buchungsanfrage zu stellen. Im dann folgenden Angebot für einen konkreten Reisezeitraum sollte der individuell kalkulierte zu zahlende Gesamtpreis angegeben werden.
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G. Schulz sagt
am 6. Juli 2010 @ 3:27 pm
Ganz genau so sehe ich das eigentlich auch, aber in verschiedenen Beträgen im Internet ist auch die Rede davon, daß mit einem bestimmten Preis Werbung gemacht wird, z.B. 50 Euro pro Nacht. Wenn der Gast dann aber z.B. 4 Nächte bliebt kostet es:
4 x 50 = 200 + 20 Endreinigung = 220,00 Euro
Somit würde in diesem Fall die Ferienwohnung rechnerisch 55 Euro pro Nacht kosten.
Was wäre also die Alternative?
1. ab 50 Euro pro Nacht
2. 50 Euro pro Nacht + 20 Euro Endreinigung
Helge Siems sagt
am 6. Juli 2010 @ 4:21 pm
Ist nicht das mit dem separaten Ausweis der Endreinigung gerade das Problem? Soll nicht dem Kundenm erspart bleiben, sich den tatsaechlichen Endpreis selbst ausrechnen zu müssen. Ich würde daher die Alternative 1 bevorzugen und von der Version 2 absehen. Das ist nur meine persönliche Meinung als Rechtslaie. Diese ist also nicht zitierfähig.